Ihr Käufer zahlt nicht - rechtliche Schritte einleiten
Ist eine Kommunikation nicht möglich, das heißt, der Käufer gleicht die Rechnung nicht aus, ist der erste Schritt immer die Kontaktaufnahme mit der Plattform. Das gilt für amazon-marketplace, thehood, dawanda ebenso wie für ebay und andere Verkaufsplattformen.
Kann hier keine Einigung erreicht werden, haben Sie mehrere Handlungsoptionen. Sie können die Angelegenheit an einen Anwalt übergeben oder eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.
Sie können die Sache aber auch zunächst selbstständig angehen. Verfassen Sie eine Mahnung und setzen Sie Ihren Käufer damit in Verzug. Sobald der Käufer in Verzug gesetzt worden ist, dürfen Sie Verzugszinsen berechnen.
Informieren Sie den Nichtzahler in dem Schreiben höflich über weiterführende Schritte, sollte die Zahlung weiterhin nicht erfolgen. Das kann die Beauftragung eines Inkassounternehmens sein oder der Erlass eines Mahnbescheides. Machen Sie ihm deutlich, dass eine weitere Verzögerung der Zahlung steigende Kosten für ihn bedeuten, die er zusätzlich zur offenen Rechnung begleichen muss. Das kann mit einem Zahlungseingang vermieden werden.
Manchmal erreicht man durch die Ankündigung konkreter Maßnahmen bereits einen Erfolg - ein Beispiel sehen Sie hier!
Inkassobüro beauftragen
Wenn Ihre eigenen Maßnahmen keine Reaktion beim Käufer hervorgerufen haben, ist es sinnvoll, ein Inkassobüro zu beauftragen. Wir setzen unsere Erfahrung und Kompetenz dafür ein, dass Sie zu Ihrem Geld kommen. Dabei raten wir Ihnen erst einmal zu außergerichtlichem Inkasso, damit die Kosten niedrig bleiben.
Zahlt Ihr Käufer nicht, kann Inkassoport auf Ihren Wunsch hin folgende Schritte übernehmen:
• Adressdatenermittlung
• Außergerichtliches Inkasso inkl. Telefoninkasso
• Verhandlung mit dem Schuldner
Sollten wir trotz aller außergerichtlichen Maßnahmen keinen Erfolg haben, geben wir Ihnen eine Einschätzung, ob sich ein weiteres Vorgehen lohnt. Sie entscheiden, sobald Kosten für Sie entstehen, ob Inkassoport den Inkassofall weiterhin bearbeiten soll.